Zuständigkeit des Prüfungsauschuss

Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die BA- und MA-Studiengänge in den Bereichen Gesundheit und Gebärdensprachdolmetschen.
Seine wichtigsten Aufgaben sind die Auslegung der Studien- und Prüfungsordnung (SPO), die Klärung von grundsätzlichen Fragen der Prüfungsorganisation sowie die Entscheidung über Anträge von Studierenden zu Sonderregelungen im begründeten Einzelfall. Der Prüfungsausschuss besteht aus hauptamtlich Lehrenden in den genannten Studiengängen sowie einem studentischen Mitglied.
Das Immatrikulations- und das Prüfungsamt dagegen sind Teil der Verwaltung der Hochschule im Bereich „Studentische Angelegenheiten“. Das Prüfungsamt führt das Credit- und Notenkonto der einzelnen Studierenden und ist die Anlaufstelle für die Anmeldung der Abschlussarbeiten (BA-bzw. MA-Arbeit).
Der Prüfungsausschuss ist nicht zuständig für:

  • die Meldung von Credits und Noten (das liegt in der Verantwortung der einzelnen Dozentinnen und Dozenten bzw. der Modulverantwortlichen)
  • Bafög-Angelegenheiten – dafür ist aus rechtlichen Gründen der Dekan zuständig

Praktische Studiensemester
Für die praktischen Studiensemester ist das Praxisamt (Katja Mann) in Abstimmung mit dem Ausschussvorsitzenden zuständig.
Abweichungen von den Regelungen der SPO können im besonderen Einzelfall beantragt werden; sie sind angemessen zu begründen.

Anträge an den Prüfungsausschuss bitte an pruefungsausschuss-gg@sgm.h2.de senden.

Mitglieder im Prüfungausschuss

Gruppe der Professorinnen und Professoren

Wissenschaftliche Mitarbeiter LfbA

Studierende

  • Jana Schenkel (GSD)
  • Angelina Kusmenko (GFM, Vertreterin)

Anerkennung von Leistungen

Anerkennung von Leistungen, die in einem anderen Studiengang und/oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden

  • bei einer größeren Anzahl von Leistungen und Credits erfolgt die Anerkennung durch den Ausschussvorsitzenden in Form eines Anerkennungsprotokolls für das Prüfungsamt
  • bei einzelnen Leistungen erfolgt die Anerkennung über das Formular BA-Anrechnung von Leistungen bzw. MA-Anrechnung von Leistungen, mit Unterschrift der bzw. des Modulverantwortlichen und des Ausschussvorsitzenden.

Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche, über die in der SPO festgelegten (Prüfungs)Leistungen hinausgehende Leistungen kann die Hochschule mit einem Dokument bestätigen, das zusätzlich zum Abschlusszeugnis und den „Diploma Supplements“ (in deutscher und in englischer Sprache) ausgestellt wird.
Dieses Dokument zu den zusätzlichen Leistungen wird mit dem kleinen Amtssiegel der Hochschule versehen.
Die zusätzlichen Leistungen sind auf einem besonderen Formular zu sammeln, auf dem die Dozentin bzw. der Dozent, bei dem die zusätzliche Leistung erbracht wurde, die Leistung mit ihrer bzw. seiner Unterschrift bestätigt. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ohne eine Prüfungsleistung und damit auch ohne Credit Points (CPs)
  2. die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung mit CPs – im letzteren Fall muss die Leistung benotet sein.

Wenn alle im Lauf des Studiums erbrachten zusätzlichen Leistungen auf dem Formular eingetragen sind, geht das Formular zur Unterschrift an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Einwurf in das Fach oder persönliche Abgabe). Nach der Unterschrift wird das Formular an das Prüfungsamt weitergeleitet.

Abschlussarbeiten

Anmeldetermine für Abschlussarbeiten
Zur vereinfachten Organisation legt der Prüfungsausschuss in Absprache mit dem Prüfungsamt für jeden BA-Studiengang einen zentralen Anmeldetermin fest.

Zulassung
Die Zulassungsvoraussetzungen stehen in den Studien- und Prüfungsordnungen festgeschrieben. Studierende, die noch nicht die geforderten Credit Points (ECTS) erreicht haben, können rechtzeitig beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Sonderzulassung stellen (per E-Mail an den Vorsitzenden). Der Antrag muss eine Auflistung der fehlenden ECTS enthalten, jeweils mit der Angabe, bei welchem Lehrenden die Leistung bereits erbracht wurde oder in welchem Seminar und bei welchem Lehrenden die Leistung im 6. Fachsemester erbracht wird.


Externe Zweitprüfende
Personen, die an anderen Hochschulen hauptamtlich lehren und Personen aus der Praxis, die über ausreichende Erfahrungen mit der Bewertung von Abschlussarbeiten verfügen, können grundsätzlich als Zweitprüfende bei Abschlussarbeiten bestellt werden. In diesem Fall ist ein entsprechender Antrag an den Prüfungsausschuss (per E-Mail an den Vorsitzenden) zu stellen.


BA-Arbeit und zweites praktisches Studiensemester (BA Soziale Arbeit)
Dazu regelt die SPO:
„Das zweite praktische Studiensemester … kann begonnen werden, wenn alle bis dahin zu erbringenden Leistungen grundsätzlich erbracht sind (Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen BA Thesis). Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag von Studierenden über Ausnahmeregelungen im Einzelfall.“
Diese Festlegung schließt aus, dass die BA-Arbeit zeitgleich mit dem zweiten praktischen Studiensemester geschrieben werden kann.
Das zweite praktische Studiensemester kann nach Beschluss des Ausschusses bereits begonnen werden, sobald beide Prüfenden die BA-Arbeit vorläufig mit „bestanden“ bewertet haben, d. h. auch schon vor Stattfinden des Kolloquiums zur BA-Arbeit.

Bearbeitungszeit von BA- und MA-Arbeiten bei Studierenden mit KOMPASS
Studierende mit KOMPASS legen diesen bitte bei der Anmeldung ihrer Abschlussarbeit im Prüfungsamt mit vor. Bei BA-Arbeiten wird die Bearbeitungszeit für diese Studierenden von vornherein um zwei Wochen, bei MA-Arbeiten um drei Wochen länger angesetzt.

Thema der Abschlussarbeiten
Das auf dem Anmeldeformular eingetragene Thema ist verbindlich; nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sind auf Antrag an den Prüfungsausschuss kleine Abweichungen von der Formulierung des angemeldeten Themas möglich.

Krankmeldungen während der Bearbeitungszeit von BA- und MA-Arbeiten
In den BA-Studiengängen sieht die SPO eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bei durch Krankenschein belegter Krankheit vor, und zwar um die Tage der Krankmeldung. Insgesamt dürfen dabei jedoch 14 Tage nicht überschritten werden, andernfalls würde die BA-Arbeit wegen zu langer Krankheit abgebrochen und als „nicht geschrieben“ gewertet. In diesem Fall ist ein neuer erster Versuch vorgesehen, allerdings zu einem neuen (vom Prüfungsausschuss als „neu“ bestätigten) Thema.
Außerdem ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um weitere maximal 14 Tage aus „Gründen die die/der Studierende nicht zu vertreten hat“ möglich. Dafür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss zu stellen und die Befürwortung des Antrags durch die Erstprüferin bzw. den Erstprüfer ist erforderlich. Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungsfrist zu stellen. Die gleichen Verlängerungsmöglichkeiten bestehen im MA-Studiengang Soziale Arbeit in der alternden Gesellschaft.
Im MA-Studiengang Gesundheitsfördernde Organisationsentwicklung ist die Bearbeitungszeit länger und für die Fristverlängerung gelten andere Regeln (siehe § 28, Abs. (6) der SPO). Aus den beiden schon oben angeführten Gründen ist eine Verlängerung um jeweils maximal 8 Wochen möglich.



Wiederholung von Abschlussarbeiten sowie neuer erster Versuch bei Abschlussarbeiten, die wegen zu langer Krankheit als „nicht geschrieben“ gewertet wurden
In diesem Fall muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Bestätigung, dass es sich um ein neues Thema handelt, erfolgt über den Ausschussvorsitzenden, der dies mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular bestätigt. Für die Überprüfung ist das Thema des nicht gewerteten oder nicht bestandenen Versuchs mit vorzulegen.

Exmatrikulation

Exmatrikulation

Studierende, die ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit beenden, haben eine Wahlmöglichkeit zwischen der Exmatrikulation zum Semesterende (also im WiSe zum 31.03. und im SoSe zum 30.09) oder zum Datum der letzten Prüfung. Für Studierende, die ihr Studium erst nach Ablauf der Regelstudienzeit beenden, gilt das Datum der letzten Prüfung als Tag der Exmatrikulation.

Hintergrund Bild